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Öffentliches WLAN-Netzwerk anbieten & einrichten – Aktuelles zur Sicherheit & Rechtslage
Bis zum 15.09.2016 war nicht eindeutig geklärt, ob und in welchen Fällen genau die Betreiber öffentlicher WLAN-Netzwerke für die Rechtsverletzungen haften sollen, die über ihre Netzwerke begangen wurden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit diesem Thema beschäftigt und neue rechtliche Grundlagen in einem Urteil geschaffen. Welche diese sind und worauf WLAN-Anbieter achten sollten, erfahren Sie hier in unserem Blog-Beitrag.
Welche öffentlichen WLAN-Netzwerke sind betroffen?
Die Problematik betrifft Betreiber, die den Zugang zu Ihrem WLAN-Netzwerk Dritten anbieten. Das Urteil basiert auf einem Fall, bei dem über das öffentliche WLAN-Netzwerk eines Firmeninhabers von Licht- und Tontechnik einige urheberrechtlich geschützte Musiktitel heruntergeladen und anschließend zum Download bereitgestellt wurden. Eine entsprechende Pressemitteilung vom 16.03.2016 des EuGH zu diesem Vorfall gibt genaueren Aufschluss der Situation. Der Betreiber des WLAN-Netzwerks sollte für diese Verletzungen des Urheberrechts zur Verantwortung gezogen werden. Als Grundlage hierfür diente eine Regelung zur sogenannten Störerhaftung aus dem September 2015. Das Landgericht München war für diesen Fall verantwortlich und legte dem EuGH einen Fragenkatalog zur Störerhaftung von Betreibern öffentlicher WLAN-Netze vor.
Das neue EuGH-Urteil zum öffentlichen WLAN
Im Urteil des EuGH wurde festgehalten, dass Geschäftsinhaber, die ein kostenloses WLAN-Netzwerk öffentlich anbieten, nicht grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen haften, die durch einen Nutzer begangen wurden. Ihre Aufgabe besteht fortan aber darin, solche Gesetzesverstöße weitestgehend zu verhindern, indem sie ihren Zugang beispielsweise mit der Einrichtung eines Passwortschutzes versehen. Wenn ein Nutzer das Netzwerk verwenden möchte, darf er dabei nicht anonym bleiben. Deswegen muss die Identität der Nutzer geprüft werden, bevor sie Zugang zum Hotspot erhalten. Öffentliche WLAN-Netzwerke sollten also mit einem Passwort gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden. Bis die Rechtslage endgültig festgelegt wird, sollten Betreiber zusätzlich dazu möglichst die Namen und Kontaktdaten der Nutzer ihres Netzwerkes festhalten und bei Bedarf überprüfen. Außerdem sollten die Nutzer darüber informiert werden, dass sie über das öffentlich bereitgestellte WLAN keine Rechtsverletzungen begehen dürfen.
Öffentliches WLAN – Sicherheit
Mittlerweile wird es immer einfacher, in Deutschland öffentliches WLAN anzubieten, sodass es in Zukunft auch vermehrt öffentliche Zugänge geben wird. Kommerzielle Anbieter (Cafés, Flughäfen, Kneipen, Unternehmen) bieten zunehmend Hotspots an. Hotspots sind prinzipiell unsicherer als privat genutzte Netzwerke, da sie Daten im Normalfall unverschlüsselt senden. Auf eine Verschlüsselung wird oft verzichtet, damit die Nutzer sich möglichst schnell einwählen können. Eine Pflicht zur Verschlüsselung besteht nicht, es bietet sich jedoch an, besonders in Cafés, Kneipen und Unternehmen, den Zugang durch ein Passwort zu sichern. Spätestens auf Antrag eines Rechteinhabers können Anbieter von freiem WLAN nach einem Missbrauchsfall gezwungen werden, konkrete Verletzungen des Urheberrechts zu verhindern.
Fazit
Noch ist unklar, wie sich die Rechtslage weiter entwickeln wird. Das Bereitstellen eines ungeschützten und frei zugänglichen WLAN-Netzes sollte wegen der nicht eindeutigen rechtlichen Lage nach Möglichkeit vermieden werden, wenn Unternehmen keine entsprechenden Schutzmaßnahmen ergreifen.